Forum: German
Topic: Fragen zur Selbstständigkeit
Poster: Rolf Keller
Post title: Tätigkeiten kann man beliebig bennen ...
[quote]markusob wrote:
Das mit der Tätigkeit als Redakteur ist eben eindeutig freiberuflich [/quote]
Irrtum, es ist es nicht, weil es nicht in § 18 EStG unter den Katalogberufen aufgeführt ist. Nur wegen der Öffnungsklausel kann es unter Umständen als sogenannter "katalogähnlicher Beruf" durchgehen. Dann ist aber eine Einzelfallentscheidung erforderlich, bei der sämtliche relevanten Umstände zu prüfen sind.
"Redakteur" und auch "Lektor" sind ja nur Worthülsen, die wenig aussagen, weil sich dahinter ganz verschiedene Tätigkeiten verbergen können.
[quote]Die endgültige Beurteilung des Finanzamts wird mit dem Steuerbescheid gefällt - also erst im Folgejahr, wenn die Steuererklärung abgegeben wird. [/quote]
"Endgültig" schon mal nicht, denn der Bescheid kommt in so einem Fall sicherlich mit Vorbehaltsklausel. ;-)
Und die Beurteilung kann durchaus schon vorher erfolgen. Melde dich mal als "freiberuflicher Gebäudereiniger" an, dann bekommst du postwendend mitgeteilt, dass du das Freiberuflerprivileg nicht in Anspruch nehmen kannst und gewerbsteuerpflichtig bist. Dann bist du später vielleicht froh, dass du nicht blauäugig mehr als ein Jahr lang unrechtmäßig die den Freiberuflern vorbehaltenen Buchführungserleichterungen in Anspruch genommen hast.
[quote] in einem so eindeutigen Fall [/quote]
Wir sehen hier immer nur ein paar Informationsschnipsel und kennen die Fälle nicht wirklich. Oft genug stellt ein Fragesteller die Lage aus Unwissen auch falsch oder unvollständig dar, siehe z. B. die hier alle halbe Jahr aufflackernden Diskussionen darüber, ob und wann es freiberuflich ist, wenn man Übersetzungen an Kollegen vergibt. Oder ob Excel den Anforderungen an eine elektronische Buchführung genügt. Da trägt man u. U. ganz unabsichtlich zur Verbreitung von Halbwissen bei, wenn man nicht hinterfragt, was der Fragesteller genau meint.
Topic: Fragen zur Selbstständigkeit
Poster: Rolf Keller
Post title: Tätigkeiten kann man beliebig bennen ...
[quote]markusob wrote:
Das mit der Tätigkeit als Redakteur ist eben eindeutig freiberuflich [/quote]
Irrtum, es ist es nicht, weil es nicht in § 18 EStG unter den Katalogberufen aufgeführt ist. Nur wegen der Öffnungsklausel kann es unter Umständen als sogenannter "katalogähnlicher Beruf" durchgehen. Dann ist aber eine Einzelfallentscheidung erforderlich, bei der sämtliche relevanten Umstände zu prüfen sind.
"Redakteur" und auch "Lektor" sind ja nur Worthülsen, die wenig aussagen, weil sich dahinter ganz verschiedene Tätigkeiten verbergen können.
[quote]Die endgültige Beurteilung des Finanzamts wird mit dem Steuerbescheid gefällt - also erst im Folgejahr, wenn die Steuererklärung abgegeben wird. [/quote]
"Endgültig" schon mal nicht, denn der Bescheid kommt in so einem Fall sicherlich mit Vorbehaltsklausel. ;-)
Und die Beurteilung kann durchaus schon vorher erfolgen. Melde dich mal als "freiberuflicher Gebäudereiniger" an, dann bekommst du postwendend mitgeteilt, dass du das Freiberuflerprivileg nicht in Anspruch nehmen kannst und gewerbsteuerpflichtig bist. Dann bist du später vielleicht froh, dass du nicht blauäugig mehr als ein Jahr lang unrechtmäßig die den Freiberuflern vorbehaltenen Buchführungserleichterungen in Anspruch genommen hast.
[quote] in einem so eindeutigen Fall [/quote]
Wir sehen hier immer nur ein paar Informationsschnipsel und kennen die Fälle nicht wirklich. Oft genug stellt ein Fragesteller die Lage aus Unwissen auch falsch oder unvollständig dar, siehe z. B. die hier alle halbe Jahr aufflackernden Diskussionen darüber, ob und wann es freiberuflich ist, wenn man Übersetzungen an Kollegen vergibt. Oder ob Excel den Anforderungen an eine elektronische Buchführung genügt. Da trägt man u. U. ganz unabsichtlich zur Verbreitung von Halbwissen bei, wenn man nicht hinterfragt, was der Fragesteller genau meint.