Forum: German
Topic: Kann man eine Internationale Geburtsurkunde "nochmal" beglaubigt übersetzen?
Poster: Angelo Lettere
Post title: Wiener Übereinkommen
Liebe Kollegen,
grundsätzlich stimme ich mit Nicole überein und hatte übrigens ähnliche Erfahrungen als ich meine (ebenfalls US-amerikanische) Frau auf dem Standesamt Köln ehelichen durfte.
Dass einige Länder keine Übersetzung verlangen, liegt m. E. daran, dass sie Zeichnerstaaten des "Wiener Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern vom 8. September 1976" sind, welches die Grundlage für die Ausstellung z.B. von internationalen Heirats- und Geburtsurkunden ist. In den Vertragsstaaten sieht man daher von einer Übersetzung der Einträge normalerweise ab (evtl. Ausnahmen bestätigen die Regel). Auch entfallen die ansonsten notwendigen Legalisationen (inländische Apostille oder Beglaubigung durch die Botschaft des Ziellandes).
In den USA oder hier in Ecuador ist man nicht an dieses Abkommen gebunden. In meiner Erfahrung ergibt sich dann eine "Mischaufgabe", d.h. die offiziell vorgegebenen Sprachteile werden von dem Übersetzer übernommen, die Einträge und - nur auf Deutsch enthaltenen - Informationshinweise auf dem unteren Teil der Rückseite, werden effektiv übersetzt (für Ecuador auch die Apostille). Den hiesigen Behörden geht es zum einen um die Einträge, ja, zum anderen aber auch um die Erfüllung von manchmal recht strikten Formvorschriften, die es ihnen erst erlauben, das ausländische Dokument für die Bearbeitung ivor Ort zu verwenden.
Beste Grüsse,
Topic: Kann man eine Internationale Geburtsurkunde "nochmal" beglaubigt übersetzen?
Poster: Angelo Lettere
Post title: Wiener Übereinkommen
Liebe Kollegen,
grundsätzlich stimme ich mit Nicole überein und hatte übrigens ähnliche Erfahrungen als ich meine (ebenfalls US-amerikanische) Frau auf dem Standesamt Köln ehelichen durfte.
Dass einige Länder keine Übersetzung verlangen, liegt m. E. daran, dass sie Zeichnerstaaten des "Wiener Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Zivilstandsregistern vom 8. September 1976" sind, welches die Grundlage für die Ausstellung z.B. von internationalen Heirats- und Geburtsurkunden ist. In den Vertragsstaaten sieht man daher von einer Übersetzung der Einträge normalerweise ab (evtl. Ausnahmen bestätigen die Regel). Auch entfallen die ansonsten notwendigen Legalisationen (inländische Apostille oder Beglaubigung durch die Botschaft des Ziellandes).
In den USA oder hier in Ecuador ist man nicht an dieses Abkommen gebunden. In meiner Erfahrung ergibt sich dann eine "Mischaufgabe", d.h. die offiziell vorgegebenen Sprachteile werden von dem Übersetzer übernommen, die Einträge und - nur auf Deutsch enthaltenen - Informationshinweise auf dem unteren Teil der Rückseite, werden effektiv übersetzt (für Ecuador auch die Apostille). Den hiesigen Behörden geht es zum einen um die Einträge, ja, zum anderen aber auch um die Erfüllung von manchmal recht strikten Formvorschriften, die es ihnen erst erlauben, das ausländische Dokument für die Bearbeitung ivor Ort zu verwenden.
Beste Grüsse,